RS Vwgh 1991/10/3 90/07/0109

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Veröffentlicht am 03.10.1991
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §114;
WRG 1959 §115 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;

Rechtssatz

Allfällige Veränderungen des Grundwasserstandes im Zuge einer Bachregulierung und dadurch möglicherweise zu erwartende Nachteile für die Fischzuchtanstalt einer die Regulierung bekämpfenden Partei können nicht zur Abweisung des Bewilligungsansuchens für einen bevorzugten Wasserbau, das die Regulierung betrifft, führen, sondern nur zu einer künftigen Berücksichtigung und Erledigung in einem Entschädigungsverfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070109.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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