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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §114;Rechtssatz
Allfällige Veränderungen des Grundwasserstandes im Zuge einer Bachregulierung und dadurch möglicherweise zu erwartende Nachteile für die Fischzuchtanstalt einer die Regulierung bekämpfenden Partei können nicht zur Abweisung des Bewilligungsansuchens für einen bevorzugten Wasserbau, das die Regulierung betrifft, führen, sondern nur zu einer künftigen Berücksichtigung und Erledigung in einem Entschädigungsverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070109.X01Im RIS seit
12.11.2001