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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Die Zuständigkeit geht schon mit dem Einlangen eines nach § 73 Abs 2 AVG gestellten Begehrens bei der Oberbehörde auf diese über, ohne daß es hiezu noch eigener Verfahrensschritte bedürfte (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze 1, 1987, S 783). Andererseits ist die Oberbehörde dann, wenn die Verzögerung der Bescheiderlassung durch die Unterbehörde nicht ausschließlich auf deren Verschulden zurückzuführen ist, verpflichtet, das bei ihr gestellte Verlangen auf Entscheidung abzuweisen, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, widrigenfalls sie ihre Entscheidung in der Sache als funktionell unzuständige Behörde träfe. Aus demselben Grund kann eine belangte Behörde während des Laufes der ihr im Säumnisverfahren eingeräumten Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides den Devolutionsantrag abweisen.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070035.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009