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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0032Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0007 B VS 10. Dezember 1986 VwSlg 12329 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Die Berichtigung eines Bescheides gem § 62 Abs 4 AVG kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH anhängig ist, vorgenommen werden. Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, dass die berichtigende Behörde auf die Unrichtigkeit des Bescheides erst auf Grund einer Anfrage des VwGH aufmerksam wurde. Die Zulässigkeit einer Berichtigung ist in solchen Fällen auch hinsichtlich der Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, denkbar (Abgehen von VwSlg 7541 A/1969).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180031.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010