RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0031

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §35 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0007 B VS 10. Dezember 1986 VwSlg 12329 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berichtigung eines Bescheides gem § 62 Abs 4 AVG kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH anhängig ist, vorgenommen werden. Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, dass die berichtigende Behörde auf die Unrichtigkeit des Bescheides erst auf Grund einer Anfrage des VwGH aufmerksam wurde. Die Zulässigkeit einer Berichtigung ist in solchen Fällen auch hinsichtlich der Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, denkbar (Abgehen von VwSlg 7541 A/1969).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180031.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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