RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0161

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
KAG NÖ 1974 §23 Abs3 litc;
KAG NÖ 1974 §25 Abs3;
KAG NÖ 1974 §25 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Rechtsgrundsatz "falsa demonstratio non nocet" kann es der Rechtsrichtigkeit eines Bescheides keinen Abbruch tun, wenn sich die Behörde in ihrer Begründung deshalb zu Unrecht auf § 23 Abs 3 lit c NÖ KAG 1974 bezieht, weil diese Bestimmung die Grundsätze der Aufstellung eines Voranschlages für Krankenanstalten behandelt, tatsächlich aber über den Rechnungsabschluß zu befinden ist.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180161.X02

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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