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L94403 Krankenanstalt Spital NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach dem Rechtsgrundsatz "falsa demonstratio non nocet" kann es der Rechtsrichtigkeit eines Bescheides keinen Abbruch tun, wenn sich die Behörde in ihrer Begründung deshalb zu Unrecht auf § 23 Abs 3 lit c NÖ KAG 1974 bezieht, weil diese Bestimmung die Grundsätze der Aufstellung eines Voranschlages für Krankenanstalten behandelt, tatsächlich aber über den Rechnungsabschluß zu befinden ist.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180161.X02Im RIS seit
12.12.2001