RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 89/03/0240 2

Stammrechtssatz

Eine Wartezeit von ca 70 Minuten zwischen der Aufforderung zur Vorführung und dem Zeitpunkt der klinischen Untersuchung ist jedenfalls noch zumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180162.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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