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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §45 Abs4;Rechtssatz
Eine pauschale Ablehnung sämtlicher Angehöriger der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer ohne Angabe detaillierter und konkreter Ablehnungsgründe ist nicht geeignet, die Bestellung eines bestimmten Verfahrenshilfeanwaltes als rechtswidrig erscheinen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180230.X04Im RIS seit
05.04.2001