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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Ist der Rechtsträger einer Krankenanstalt durch zwingende gesetzliche oder verordnete Bestimmungen verhalten, den Bediensteten seiner Krankenanstalten höhere Entlohnungen zu gewähren, so müssen diese Entlohnungen sowohl in Voranschlägen als auch in Rechnungsabschlüssen anerkannt werden, sofern der Rechtsträger nicht den Eintritt der die Entlohnung auslösenden Tatbestände in einer Weise verursacht hat, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit iSd NÖ KAG 1974 widerspricht. Andererseits ist der Rechtsträger nicht berechtigt, solche Posten in seine Voranschläge und Rechnungsabschlüsse aufzunehmen, die ohne rechtliche Begründung und ohne wirtschaftliche Notwendigkeit zu Mehrausgaben führen könnten. Bei Ausgaben, die durch die Gewährung einer außerordentlichen Vorrückung iSd § 18a NÖ GdVBG entstehen, liegt weder der eine noch der andere Fall vor, weil nach § 18a Abs 1 NÖ GdVBG die Gewährung der außerordentlichen Vorrückung im Ermessen des Gemeinderates liegt.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180161.X06Im RIS seit
12.12.2001