RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0161

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GdVBG NÖ 1976 §18a Abs1;
GdVBG NÖ 1976 §18a;
KAG NÖ 1974 §23 Abs3 litc;
KAG NÖ 1974 §25 Abs3;
KAG NÖ 1974 §25 Abs4;

Rechtssatz

Ist der Rechtsträger einer Krankenanstalt durch zwingende gesetzliche oder verordnete Bestimmungen verhalten, den Bediensteten seiner Krankenanstalten höhere Entlohnungen zu gewähren, so müssen diese Entlohnungen sowohl in Voranschlägen als auch in Rechnungsabschlüssen anerkannt werden, sofern der Rechtsträger nicht den Eintritt der die Entlohnung auslösenden Tatbestände in einer Weise verursacht hat, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit iSd NÖ KAG 1974 widerspricht. Andererseits ist der Rechtsträger nicht berechtigt, solche Posten in seine Voranschläge und Rechnungsabschlüsse aufzunehmen, die ohne rechtliche Begründung und ohne wirtschaftliche Notwendigkeit zu Mehrausgaben führen könnten. Bei Ausgaben, die durch die Gewährung einer außerordentlichen Vorrückung iSd § 18a NÖ GdVBG entstehen, liegt weder der eine noch der andere Fall vor, weil nach § 18a Abs 1 NÖ GdVBG die Gewährung der außerordentlichen Vorrückung im Ermessen des Gemeinderates liegt.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180161.X06

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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