RS Vwgh 1991/10/4 90/18/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §45 Abs4;
StPO 1975 §42 Abs1;
StPO 1975 §44 Abs2;
VwGG §61;
ZPO §67;
ZPO §68;

Rechtssatz

Eine Nominierungspflicht eines Rechtsanwaltes vor dessen Bestellung zum Verfahrenshilfeanwalt findet im Gesetz keine Deckung. Es besteht daher auch kein Rechtsanspruch auf vorherige Bekanntgabe des in Aussicht genommenen Vertreters. Hingegen sieht die Rechtsordnung insofern ein Korrektiv vor, als § 45 Abs 4 RAO nicht nur eine Antragslegitimation des bestellten Rechtsanwaltes, sondern auch der Partei zur Enthebung vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180230.X03

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten