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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §45 Abs4;Rechtssatz
Eine Nominierungspflicht eines Rechtsanwaltes vor dessen Bestellung zum Verfahrenshilfeanwalt findet im Gesetz keine Deckung. Es besteht daher auch kein Rechtsanspruch auf vorherige Bekanntgabe des in Aussicht genommenen Vertreters. Hingegen sieht die Rechtsordnung insofern ein Korrektiv vor, als § 45 Abs 4 RAO nicht nur eine Antragslegitimation des bestellten Rechtsanwaltes, sondern auch der Partei zur Enthebung vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180230.X03Im RIS seit
05.04.2001