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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art119 Abs2;Rechtssatz
Der Erlaß der NÖ LReg vom 19.10.1990 ist keine allgemein verbindliche Rechtsquelle (Hinweis E 23.4.1990, 88/12/0212; E 19.9.1990, 89/13/0174); er kann auch nicht als bindende Weisung an die Gemeinden aufgefaßt werden; vielmehr stellt er nur eine Ankündigung dar, daß die LReg in Anwendung des § 25 NÖ KAG 1974 in Zukunft gewisse Bezugserhöhungen durch die Rechtsträger nicht anzuerkennen gedenke.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180161.X09Im RIS seit
12.12.2001