RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0161

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119 Abs2;
B-VG Art18 Abs2;
GdVBG NÖ 1976 §18a;
KAG NÖ 1974 §25;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Erlaß der NÖ LReg vom 19.10.1990 ist keine allgemein verbindliche Rechtsquelle (Hinweis E 23.4.1990, 88/12/0212; E 19.9.1990, 89/13/0174); er kann auch nicht als bindende Weisung an die Gemeinden aufgefaßt werden; vielmehr stellt er nur eine Ankündigung dar, daß die LReg in Anwendung des § 25 NÖ KAG 1974 in Zukunft gewisse Bezugserhöhungen durch die Rechtsträger nicht anzuerkennen gedenke.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180161.X09

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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