RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1991
beobachten
merken

Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119;
B-VG Art119a;
GdVBG NÖ 1976 §18a;
KAG NÖ 1974 §25;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 18 a NÖ GdVBG durch eine Gemeinde unterliegt nicht der unmittelbaren Kontrolle der Landesregierung im Wege eines Genehmigungsbescheides nach § 25 NÖ KAG 1974, weshalb nicht von Bedeutung ist, ob und welche Gemeindevertreterverbände hierüber Empfehlungen ausgesprochen haben oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180161.X03

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten