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L94103 Spitalsärzte NiederösterreichNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0032Rechtssatz
Es ist Sache der Behörde, in schlüssiger Weise zu begründen, daß allenfalls bewilligte zusätzliche Ärztestellen (hier: sieben) nach allen diesbezüglichen bestimmten Erfahrungen nicht besetzt werden können; das Gesetz legt dem antragstellenden Rechtsträger keine besondere Beweislast bei der Klärung der Frage auf, in welcher Weise er die begehrten zusätzlichen Ärzteposten besetzen will.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180031.X06Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010