RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0031

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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L94103 Spitalsärzte Niederösterreich
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
KAG NÖ 1974 §23 Abs3 litc;
KAG NÖ 1974 §24 Abs2;
SpitalsärzteG NÖ 1990 §3;
SpitalsärzteG NÖ 1990 §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0032

Rechtssatz

Es ist Sache der Behörde, in schlüssiger Weise zu begründen, daß allenfalls bewilligte zusätzliche Ärztestellen (hier: sieben) nach allen diesbezüglichen bestimmten Erfahrungen nicht besetzt werden können; das Gesetz legt dem antragstellenden Rechtsträger keine besondere Beweislast bei der Klärung der Frage auf, in welcher Weise er die begehrten zusätzlichen Ärzteposten besetzen will.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180031.X06

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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