RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0099

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Wird jemandem angelastet, nicht unverzüglich Auskunft darüber erteilt zu haben, wer ein bestimmtes Kfz vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, so ist dieser Zeitpunkt iSd § 44a lit a VStG als ein wesentliches Sachverhaltselement bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat anzusehen. War dieses Sachverhaltselement Gegenstand einer iSd § 32 Abs 2 VStG tauglichen Verfolgungshandlung, so ist es der Berufungsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsverjährung nicht verwehrt, den erwähnten Zeitpunkt (hier: hinsichtlich der Angabe der Jahreszahl) zu berichtigen. Unter dieser Voraussetzung ist die Berufungsbehörde aber überdies zufolge § 66 Abs 4 AVG zur Vermeidung einer in einem Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG gelegenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit ihres Bescheides zu dieser Berichtigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verpflichtet, zumal sie durch diese Richtigstellung nicht etwa eine unzulässige Auswechslung der Tat vornimmt, sondern vielmehr eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit der Beh erster Instanz (§ 62 Abs 4 AVG) berichtigt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180099.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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