Index
25/02 StrafvollzugNorm
StVG §105;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 98 Abs 2 StVG ergibt sich, daß jeder Ausführungsantrag individuell konkretisiert und entsprechend begründet sein muß, darüber hinaus auch so rechtzeitig zu stellen ist, daß die für die Ausführung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen (Hinweis § 105 StVG: Begleitung und Überwachung des Strafgefangenen während der Ausführung durch einen Strafvollzugsbediensteten) getroffen werden können (Hinweis: "ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180039.X01Im RIS seit
04.10.1991