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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
GdVBG NÖ 1976 §18a;Rechtssatz
Bei Anwendung des § 25 NÖ KAG 1974 kann sich weder die LReg darauf berufen, die Voraussetzungen des § 18a NÖ GdVBG seien nicht vorgelegen, noch kann die Gemeinde als Rechtsträger der Krankenanstalt dahin argumentieren, sie müsse die Genehmigung der strittigen Ausgabepost deshalb erreichen, weil sie gegenüber ihren begünstigten Dienstnehmern bereits rechtlich gebunden sei. Obwohl die Tatsache dieser - dienstvertraglichen - Bindung der Gemeinde zuzugeben ist, hat sie, gerade wegen des nicht zwingenden Charakters des § 18a NÖ GdVBG, das Risiko zu tragen, daß bei wirtschaftlicher und zweckmäßiger Betrachtung (§ 25 Abs 3 NÖ KAG 1974) sich die Erhöhung als nicht gerechtfertigt erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180161.X07Im RIS seit
12.12.2001