RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0161

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich

Norm

GdVBG NÖ 1976 §18a;
KAG NÖ 1974 §25 Abs3;
KAG NÖ 1974 §25 Abs4;
KAG NÖ 1974 §25;

Rechtssatz

Bei Anwendung des § 25 NÖ KAG 1974 kann sich weder die LReg darauf berufen, die Voraussetzungen des § 18a NÖ GdVBG seien nicht vorgelegen, noch kann die Gemeinde als Rechtsträger der Krankenanstalt dahin argumentieren, sie müsse die Genehmigung der strittigen Ausgabepost deshalb erreichen, weil sie gegenüber ihren begünstigten Dienstnehmern bereits rechtlich gebunden sei. Obwohl die Tatsache dieser - dienstvertraglichen - Bindung der Gemeinde zuzugeben ist, hat sie, gerade wegen des nicht zwingenden Charakters des § 18a NÖ GdVBG, das Risiko zu tragen, daß bei wirtschaftlicher und zweckmäßiger Betrachtung (§ 25 Abs 3 NÖ KAG 1974) sich die Erhöhung als nicht gerechtfertigt erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180161.X07

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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