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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/31 90/02/0149 2Stammrechtssatz
Auf die Durchführung einer Blutabnahme zur Widerlegung der Richtigkeit einer Bestimmung des Alkoholgehaltes der Atemluft nach § 5 Abs 2a lit b StVO durch einen Amtsarzt hat der Betreffende nach § 5 Abs 7 lit a StVO einen Anspruch, auch wenn das Meßergebnis auf einen höheren Alkoholgehalt der Atemluft als 0,5 mg/l (§ 5 Abs 4b StVO) lautet. Eine solche Blutabnahme hat der Betreffende selbst zu veranlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180200.X02Im RIS seit
11.07.2001