RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Ist die Verjährungsfrist auch zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht abgelaufen, so steht es der Berufungsbehörde frei, ihrem Schuldspruch eine vom Wortlaut des erstinstanzlichen Schuldspruches abweichende Fassung zu geben. Eine Auswechslung der Tat liegt hiedurch nicht vor.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180159.X04

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten