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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ist die Verjährungsfrist auch zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht abgelaufen, so steht es der Berufungsbehörde frei, ihrem Schuldspruch eine vom Wortlaut des erstinstanzlichen Schuldspruches abweichende Fassung zu geben. Eine Auswechslung der Tat liegt hiedurch nicht vor.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180159.X04Im RIS seit
19.03.2001