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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
War ein Rechtsmittel gegen einen Strafbescheid mangels begründeten Rechtsmittelantrages unzulässig, so liegt weder im Unterbleiben einer behördlichen Aufforderung zur Verbesserung ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 AVG noch wäre einer der Tatbestände des § 69 Abs 1 AVG dann erfüllt, wenn das erstinstanzliche Straferkenntnis entgegen der Vorschrift des § 61 Abs 1 AVG (§ 24 VStG) keinen Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthalten hätte. In einem derartigen Fall gilt nämlich das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages zufolge § 61 Abs 5 AVG (§ 24 VStG) als Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiederaufnahmeantrag Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180202.X01Im RIS seit
06.03.2001