RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0202

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;
AVG §69 Abs1;
GBefG 1952;
VStG §24;

Rechtssatz

War ein Rechtsmittel gegen einen Strafbescheid mangels begründeten Rechtsmittelantrages unzulässig, so liegt weder im Unterbleiben einer behördlichen Aufforderung zur Verbesserung ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 AVG noch wäre einer der Tatbestände des § 69 Abs 1 AVG dann erfüllt, wenn das erstinstanzliche Straferkenntnis entgegen der Vorschrift des § 61 Abs 1 AVG (§ 24 VStG) keinen Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthalten hätte. In einem derartigen Fall gilt nämlich das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages zufolge § 61 Abs 5 AVG (§ 24 VStG) als Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiederaufnahmeantrag Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180202.X01

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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