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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ob frühere Voranschläge und frühere Rechnungsabschlüsse einer Krankenanstalt, die ebenfalls teilweise auf Biennalerhöhungen für Spitalsbedienstete beruhten, genehmigt wurden oder nicht, ist für die Entscheidung über einen ein späteres Jahr betreffenden Rechnungsabschluß dieser Krankenanstalt ohne Belang, weil sich die Rechtskraft eines solchen Genehmigungsbescheides immer nur auf ein bestimmtes Rechnungsjahr bezieht, daher diese Rechtskraft für andere Rechnungsjahre kein Präjudiz darstellt.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180163.X01Im RIS seit
12.12.2001