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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
War die sich durch die Anwendung des § 18a NÖ GdVBG auf bestimmte Dienstnehmergruppen (hier: Pflegepersonal) ergebende Erhöhung des Personalaufwandes bereits Gegenstand der Genehmigung des Voranschlages für ein bestimmtes Kalenderjahr, so ist es der Behörde verwehrt, bei unverändertem Umstand nunmehr die seinerzeit genehmigte Ausgabenpost nicht mehr im allgemeinen Teil des Rechnungsabschlusses für das betreffende Jahr anzuerkennen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180161.X05Im RIS seit
12.12.2001