RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0161

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GdVBG NÖ 1976 §18a;
KAG NÖ 1974 §23 Abs3 litc;
KAG NÖ 1974 §25 Abs3;
KAG NÖ 1974 §25 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

War die sich durch die Anwendung des § 18a NÖ GdVBG auf bestimmte Dienstnehmergruppen (hier: Pflegepersonal) ergebende Erhöhung des Personalaufwandes bereits Gegenstand der Genehmigung des Voranschlages für ein bestimmtes Kalenderjahr, so ist es der Behörde verwehrt, bei unverändertem Umstand nunmehr die seinerzeit genehmigte Ausgabenpost nicht mehr im allgemeinen Teil des Rechnungsabschlusses für das betreffende Jahr anzuerkennen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180161.X05

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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