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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §20 Abs1;Rechtssatz
Aus den in § 20 Abs 1 und 2 StVG normierten Grundsätzen des Strafvollzuges ergibt sich, daß Strafgefangene bestimmten Beschränkungen der Lebensführung, insbesondere dem damit verbundenen Abschluß von der Außenwelt, unterworfen sind. Daraus folgt, daß ein generelles Ausführungsbegehren ("Ausführung nach Bedarf") bereits mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180039.X02Im RIS seit
04.10.1991