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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein bestimmter Betrag für Personalaufwand einer Krankenanstalt trotz Abweichung gegenüber den Ansätzen des Vorschlages für das betreffende Kalenderjahr dem allgemeinen Teil des Rechnungsabschlusses für dieses Jahr zuzurechnen ist, ist zu fragen, ob der Rechtsträger der Krankenanstalt nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt genötigt war, zusätzlich Biennalzulagen zu gewähren, um hochqualifiziertes Pflegepersonal zum Verbleib in seinen Diensten oder zum Eintritt in seine Dienste zu veranlassen. Als Erkenntnisquellen könnten hiefür Auskünfte oder zeugenschaftliche Vernehmung von Organen der Arbeitsmarktverwaltung, der zuständigen Personalvertretung, der zuständigen Gewerkschaft, ja selbst die Vernehmung einzelner, an der Bezugserhöhung teilhabender Bediensteter beitragen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180161.X08Im RIS seit
12.12.2001