RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1991
beobachten
merken

Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
GdVBG NÖ 1976 §18a;
KAG NÖ 1974 §23 Abs3 litc;
KAG NÖ 1974 §25 Abs4;

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein bestimmter Betrag für Personalaufwand einer Krankenanstalt trotz Abweichung gegenüber den Ansätzen des Vorschlages für das betreffende Kalenderjahr dem allgemeinen Teil des Rechnungsabschlusses für dieses Jahr zuzurechnen ist, ist zu fragen, ob der Rechtsträger der Krankenanstalt nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt genötigt war, zusätzlich Biennalzulagen zu gewähren, um hochqualifiziertes Pflegepersonal zum Verbleib in seinen Diensten oder zum Eintritt in seine Dienste zu veranlassen. Als Erkenntnisquellen könnten hiefür Auskünfte oder zeugenschaftliche Vernehmung von Organen der Arbeitsmarktverwaltung, der zuständigen Personalvertretung, der zuständigen Gewerkschaft, ja selbst die Vernehmung einzelner, an der Bezugserhöhung teilhabender Bediensteter beitragen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180161.X08

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten