RS Vwgh 1991/10/8 91/07/0057

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
VVG §10 Abs1;

Rechtssatz

Wenn § 10 Abs 1 VVG bestimmt, daß auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus dem gegenwärtigen Gesetze nichts anderes ergibt, die Vorschriften des ersten und vierten Teiles des AVG sinngemäß Anwendung finden (woraus folgt, daß die Bestimmungen des zweiten Teiles über das Ermittlungsverfahren und somit auch über das Parteiengehör nicht anzuwenden sind), so gilt das nur für Verfahren nach § 10 VVG. Die Einschränkungen des § 10 VVG beziehen sich nämlich nur auf das Vollstreckungsverfahren im "engeren Sinn", das heißt auf das Verfahren, das auf die Erlassung der Vollstreckungsverfügung abzielt (Hinweis E 10.12.1986, 85/09/0077 und E 6.6.1989, 84/05/0035). Die Behörde hat also hinsichtlich des Auftrages zur Kostenvorauszahlung den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs zu beachten und ihre Bescheide zu begründen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Besondere Rechtsgebiete VVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070057.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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