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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Wenn § 10 Abs 1 VVG bestimmt, daß auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus dem gegenwärtigen Gesetze nichts anderes ergibt, die Vorschriften des ersten und vierten Teiles des AVG sinngemäß Anwendung finden (woraus folgt, daß die Bestimmungen des zweiten Teiles über das Ermittlungsverfahren und somit auch über das Parteiengehör nicht anzuwenden sind), so gilt das nur für Verfahren nach § 10 VVG. Die Einschränkungen des § 10 VVG beziehen sich nämlich nur auf das Vollstreckungsverfahren im "engeren Sinn", das heißt auf das Verfahren, das auf die Erlassung der Vollstreckungsverfügung abzielt (Hinweis E 10.12.1986, 85/09/0077 und E 6.6.1989, 84/05/0035). Die Behörde hat also hinsichtlich des Auftrages zur Kostenvorauszahlung den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs zu beachten und ihre Bescheide zu begründen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Besondere Rechtsgebiete VVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070057.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008