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L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/07/0068Rechtssatz
Nach § 50 Abs 5 und § 50 Abs 6 Slbg EinforstungsrechteG haben auch jene Personen Parteirechte, die selbst einem später agrarbehördlich genehmigten Übereinkommen beigetreten sind. Das Slbg EinforstungsrechteG schützt auch die Rechte Dritter gegen eine Beeinträchtigung durch ein solches Parteienübereinkommen. Die übrigen Berechtigten nach § 24 Abs 2 Z 2 Slbg EinforstungsrechteG bzw "dritte Personen" nach § 53 Abs 2 dieses G müssen auch, soll der gesetzliche Schutz für sie wirksam werden können, die Möglichkeit haben, ihre Rechte gegebenenfalls in einschlägigen Verwaltungsverfahren geltend zu machen, was ihre Parteistellung bedingt. Dringen sie im administrativen Instanzenzug mit ihren Einwendungen nicht durch, dann muß ihnen auch die Geltendmachung einer behaupteten Rechtsverletzung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes offenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070067.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009