RS Vwgh 1991/10/8 91/07/0067

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §24 Abs2 Z2;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §50 Abs5;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §50 Abs6;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §53 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/07/0068

Rechtssatz

Nach § 50 Abs 5 und § 50 Abs 6 Slbg EinforstungsrechteG haben auch jene Personen Parteirechte, die selbst einem später agrarbehördlich genehmigten Übereinkommen beigetreten sind. Das Slbg EinforstungsrechteG schützt auch die Rechte Dritter gegen eine Beeinträchtigung durch ein solches Parteienübereinkommen. Die übrigen Berechtigten nach § 24 Abs 2 Z 2 Slbg EinforstungsrechteG bzw "dritte Personen" nach § 53 Abs 2 dieses G müssen auch, soll der gesetzliche Schutz für sie wirksam werden können, die Möglichkeit haben, ihre Rechte gegebenenfalls in einschlägigen Verwaltungsverfahren geltend zu machen, was ihre Parteistellung bedingt. Dringen sie im administrativen Instanzenzug mit ihren Einwendungen nicht durch, dann muß ihnen auch die Geltendmachung einer behaupteten Rechtsverletzung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes offenstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070067.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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