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27/01 RechtsanwälteNorm
FinStrG §89 Abs1;Rechtssatz
Ungeachtet einer bestehenden Verschwiegenheitspflicht dürfen jene Unterlagen (Abrechnungen und Honorarnoten sowie Quittungen) beschlagnahmt werden, die im abzuführenden Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Gegenstände, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, dürfen nach § 89 Abs 1 FinStrG beschlagnahmt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140159.X01Im RIS seit
08.10.1991