RS Vwgh 1991/10/8 91/14/0159

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs3;
FinStrG §89 Abs4;
RAO 1868 §9 Abs2;

Rechtssatz

Ungeachtet einer bestehenden Verschwiegenheitspflicht dürfen jene Unterlagen (Abrechnungen und Honorarnoten sowie Quittungen) beschlagnahmt werden, die im abzuführenden Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Gegenstände, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, dürfen nach § 89 Abs 1 FinStrG beschlagnahmt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140159.X01

Im RIS seit

08.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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