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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine Zurückweisung gem § 68 Abs 1 AVG durch die Erstinstanz kommt dann nicht in Betracht, wenn dieser durch die Berufungsbehörde bindend eine neuerliche Entscheidung aufgetragen worden ist.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080036.X04Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009