RS Vwgh 1991/10/8 91/08/0036

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Eine Zurückweisung gem § 68 Abs 1 AVG durch die Erstinstanz kommt dann nicht in Betracht, wenn dieser durch die Berufungsbehörde bindend eine neuerliche Entscheidung aufgetragen worden ist.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080036.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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