RS Vwgh 1991/10/8 90/08/0094

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs3;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Prozeßkostenersatz kann im Vergleichswege den Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis vorgezogen werden. Ihre Grenze findet diese Dispositionsbefugnis an den Vorschriften des Kostenrechts bzw den tatsächlichen Aufwendungen. (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080094.X03

Im RIS seit

08.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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