RS Vwgh 1991/10/8 90/08/0167

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §20 Abs2;
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0287 E 21. November 1989 RS 2(hier: § 20 Abs 2 idF vor 1989/364)

Stammrechtssatz

Zur Frage, welche Rechtslage für die Beurteilung, ob eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in der gewährten Höhe gebührte, maßgeblich ist, ergibt sich folgendes: Aus § 24 AlVG und § 25 Abs 1 AlVG, insbesondere aus der Verwendung der Mitvergangenheit ("gebührte" in § 25 Abs 1 AlVG) geht hervor, daß sich § 25 Abs 1 AlVG seinem Inhalt nach auf bestimmte in der Vergangenheit liegende Zeiträume des Empfanges von Arbeitslosengeld bezieht, also eine zeitraumbezogene Regelung (iSd E 23.10.1986, 86/08/0140, und E 26.2.1987, 86/08/0115) darstellt. Deshalb ist nicht das im Entscheidungszeitpunkt der Behörde geltende Recht anzuwenden, sondern jenes, das im Zeitpunkt der Leistungsgewährung in Geltung stand.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080167.X01

Im RIS seit

09.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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