RS Vwgh 1991/10/8 91/08/0036

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/11/0154 B 21. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Gegen einen auf § 68 Abs 2 AVG gestützten ausschließlich begünstigenden Bescheid ist die Beschwerde unzulässig.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080036.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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