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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Das Recht auf Parteiengehör steht nur Parteien zu und seine Verletzung kann nur von Verfahrensparteien geltend gemacht werden.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070002.X02Im RIS seit
12.11.2001