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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/27 88/08/0277 1 (hier: nur Sätze 3 und 4)Stammrechtssatz
Eigene Mittel iSd § 20 Abs 2 AlVG sind auch freiwillig oder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung geleistete Zahlungen Dritter (Hinweis E 8.5.1977, 86/08/0069). Dazu zählen auch Unterhaltsvorschüsse (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0291). Die Höhe dieser den Familienzuschlag ausschließenden eigenen Mittel wird im § 20 Abs 2 AlVG jedoch nicht nach einem starren Maßstab bestimmt, sondern richtet sich nach dem zur Bestreitung des angewiesenen Lebensunterhaltes des Zuschlagsberechtigten notwendigen Aufwand. Es sind somit grundsätzlich die individuellen Verhältnisse des Zuschlagsberechtigten maßgebend, wobei allerdings - etwa iSd von der Rsp der ordentlichen Gerichte zur Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit nach § 140 ABGB entwickelten Grundsätze -
als Orientierungshilfe allenfalls (wenn die Frage nach den individuellen Verhältnissen nicht zweifelsfrei lösbar ist) auf die Mindestpensionshöhe nach dem ASVG zurückgegriffen werden könnte (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0291).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080167.X02Im RIS seit
09.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015