RS Vwgh 1991/10/8 88/14/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1991
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §26 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/79 E 22. Dezember 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen nicht ersetzt, und die Gründe hiefür sind für die Beurteilung der Frage, ob Werbungskosten vorliegen, insoweit belanglos, wenn die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen stehen (im Streitfall: Kfz-Kosten im Bereich des Wiener Innenringes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988140023.X03

Im RIS seit

08.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten