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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/79 E 22. Dezember 1980 RS 1Stammrechtssatz
Der Umstand, daß ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen nicht ersetzt, und die Gründe hiefür sind für die Beurteilung der Frage, ob Werbungskosten vorliegen, insoweit belanglos, wenn die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen stehen (im Streitfall: Kfz-Kosten im Bereich des Wiener Innenringes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988140023.X03Im RIS seit
08.10.1991Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010