RS Vwgh 1991/10/8 91/08/0036

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §56 Abs3;
AVG §68 Abs2;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Der Leiter des Landesarbeitsamtes, der entgegen § 68 Abs 2 AVG iVm § 56 Abs 3 AlVG anstelle des ständigen Unterausschusses einen Abänderungsbescheid gem § 68 Abs 2 AVG (hier: über das Vorliegen von Notlage) erlassen hat, ist nach Aufhebung des § 56 Abs 3 AlVG durch den VfGH im gegenständlichen Anlaßfall so zu betrachten, als hätte er diese Entscheidung zuständigerweise getroffen. Gleiches gilt für das fortgesetzte Verfahren.

Schlagworte

Zuständigkeit Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080036.X07

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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