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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §56 Abs3;Rechtssatz
Der Leiter des Landesarbeitsamtes, der entgegen § 68 Abs 2 AVG iVm § 56 Abs 3 AlVG anstelle des ständigen Unterausschusses einen Abänderungsbescheid gem § 68 Abs 2 AVG (hier: über das Vorliegen von Notlage) erlassen hat, ist nach Aufhebung des § 56 Abs 3 AlVG durch den VfGH im gegenständlichen Anlaßfall so zu betrachten, als hätte er diese Entscheidung zuständigerweise getroffen. Gleiches gilt für das fortgesetzte Verfahren.
Schlagworte
Zuständigkeit InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080036.X07Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009