RS Vwgh 1991/10/8 91/14/0006

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §32 Z1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn mit dem Nachmieter nur mehr ein geringerer Mietzins vereinbart werden konnte als mit dem Vormieter, ist in der zur Abgeltung der Mietzinsdifferenz geleisteten Zahlung durch den Vormieter eine Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit a EStG 1972 zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140006.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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