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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Da dem Gesetzgeber sowohl bei der Stammfassung des § 169 FinStrG als auch bei der Novelle des Jahres 1985 bewußt sein mußte, daß auch dem Vorsitzenden eigene Zuständigkeiten im Finanzstrafverfahren eingeräumt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, mit § 169 Abs 2 FinStrG sei dem Präsidenten auch das Recht gemäß Art 131 Abs 2 B-VG zu Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorsitzenden in den ihm durch § 85 Abs 7, § 87 Abs 2 (Stammfassung: 3), § 89 Abs 6 und § 93 Abs 7 FinStrG übertragenen Angelegenheiten eingeräumt worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140194.X02Im RIS seit
08.10.1991