RS Vwgh 1991/10/8 91/14/0194

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art131 Abs2;
FinStrG §169 Abs2;
FinStrG §85 Abs7;
FinStrG §87 Abs2 idF 1975/335;
FinStrG §89 Abs6;
FinStrG §93 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da dem Gesetzgeber sowohl bei der Stammfassung des § 169 FinStrG als auch bei der Novelle des Jahres 1985 bewußt sein mußte, daß auch dem Vorsitzenden eigene Zuständigkeiten im Finanzstrafverfahren eingeräumt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, mit § 169 Abs 2 FinStrG sei dem Präsidenten auch das Recht gemäß Art 131 Abs 2 B-VG zu Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorsitzenden in den ihm durch § 85 Abs 7, § 87 Abs 2 (Stammfassung: 3), § 89 Abs 6 und § 93 Abs 7 FinStrG übertragenen Angelegenheiten eingeräumt worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140194.X02

Im RIS seit

08.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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