RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG 1972 §78;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/13/0143 2

Stammrechtssatz

Aus § 78 EStG ergibt sich, daß jede vom Abgabepflichtigen vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130249.X03

Im RIS seit

09.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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