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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §12;Rechtssatz
Der gesamte, auf die Betriebsliegenschaft (ausgenommen Grund und Boden) entfallende Veräußerungserlös ist der Besteuerung zu unterziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß bei Beendigung des Betriebes das gesamte, während der Dauer des Betriebes erzielte Ergebnis besteuert wird; insbesondere soll damit die Besteuerung der stillen Reserven gewährleistet werden (Hinweis B BFH 7.10.1974, Großer Senat, 1/73, BStBl II 1975, 168). Soweit die stillen Reserven ihre Ursache in der Bewertung der dem Betrieb zur Gänze dienenden unbeweglichen Wirtschaftsgüter (ausgenommen Grund und Boden) haben, sind sie auch zur Gänze zu besteuern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130098.X06Im RIS seit
11.07.2001