Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1184;Rechtssatz
Ein Abgeltungsanspruch besteht nur bei einer Mitwirkung im Erwerb; das sind jene Verrichtungen, die den allein erwerbstätigen Gatten bei seinem Bemühen unterstützen, den Familienunterhalt zu verdienen (Hinweis E VS 15.10.1987, 86/16/0237). Von der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen Ehegatten kann nur dann gesprochen werden, wenn diese Mitwirkung innerhalb der beruflichen Tätigkeit des anderen Ehepartners erfolgt (Hinweis E 9.4.1986, 85/13/0115). All das ist als "Mitwirkung im Erwerb" zu betrachten, was als "Beitrag" im Sinne des § 1184 ABGB in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen wird. Demgegenüber besteht für die Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht - ohne eine solche "Mitwirkung im Erwerb" - im Sinne des § 90 erster Satz ABGB kein Anspruch auf Entgelt (Hinweis E 15.10.1987, 86/16/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130012.X02Im RIS seit
11.07.2001