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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §48;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/12 89/16/0069 4Stammrechtssatz
Ein " Ausgleich der inländischen und ausländischen Besteuerung " iSd § 48 BAO kann nur dann stattfinden, wenn eine ausländische Besteuerung erfolgt ist; denn nur dann kann begrifflich von einem " Ausgleich " hiefür bei der inländischen Besteuerung gesprochen werden. Mit anderen Worten, die BAO verlangt mit dieser Rechtsvoraussetzung ausdrücklich das Bestehen einer tatsächlichen internationalen Doppelbesteuerung; die bloße Möglichkeit, im Ausland auch in Anspruch genommen zu werden, sonach die bloße " virtuelle Doppelbesteuerung " ist hier nicht ausreichend. Eine tatsächliche internationale Doppelbesteuerung läge zB bei einer - etwa trotz ausländischer Steuerfreiheit - rechtswidrig erfolgten ausländischen Besteuerung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130007.X02Im RIS seit
09.10.1991