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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §98;Rechtssatz
Der Umstand, daß das gerichtliche Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war, hindert die Finanzstrafbehörde keineswegs daran, vom Gericht aufgenommene Beweise zu verwerten; ob es zu einer Verurteilung des Besch für im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit begangene gerichtlich strafbare Handlungen kommt, ist für den Vorwurf eines Finanzvergeh nicht von Bedeutung, da diesbezüglich eine Bindung der Finanzstrafbehörde an eine Entscheidung des Strafgerichtes nicht besteht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130279.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016