RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0012

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §90;
ABGB §98;
EStG 1972 §34 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der vormalige Ehegatte einer Abgabepflichtigen dieser bei der - im Rahmen einer Nebentätigkeit ausgeübten - Verfassung von Gutachten durch Erteilung von Ratschlägen und Formulierungshilfen beigestanden ist, so stellt dies keine "Mitwirkung im Erwerb" im Sinne des § 98 ABGB dar. Eine solche Hilfestellung ist bloß ein Ausfluß der allgemeinen Beistandspflicht im Sinne des § 90 ABGB, worunter nicht nur "immaterielle", sondern auch "materielle" Beistandspflichten zu subsumieren sind. Keineswegs kann jedwede Unterstützung des einen Ehegatten, die sich auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten bezieht und darauf - auch in materieller Hinsicht - günstige Auswirkungen zeitigt, einer Abgeltung im Sinne des § 98 ABGB zugänglich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130012.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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