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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §90;Rechtssatz
Wenn der vormalige Ehegatte einer Abgabepflichtigen dieser bei der - im Rahmen einer Nebentätigkeit ausgeübten - Verfassung von Gutachten durch Erteilung von Ratschlägen und Formulierungshilfen beigestanden ist, so stellt dies keine "Mitwirkung im Erwerb" im Sinne des § 98 ABGB dar. Eine solche Hilfestellung ist bloß ein Ausfluß der allgemeinen Beistandspflicht im Sinne des § 90 ABGB, worunter nicht nur "immaterielle", sondern auch "materielle" Beistandspflichten zu subsumieren sind. Keineswegs kann jedwede Unterstützung des einen Ehegatten, die sich auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten bezieht und darauf - auch in materieller Hinsicht - günstige Auswirkungen zeitigt, einer Abgeltung im Sinne des § 98 ABGB zugänglich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130012.X03Im RIS seit
11.07.2001