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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Abgabenbehörde bei der Aufteilung des gesamten Veräußerungspreises auf Grund und Boden, auf das Gebäude und auf das (übrige) Betriebsvermögen zunächst von der von den Vertragsparteien vorgenommenen Aufteilung im Kaufvertrag ausgegangen ist und in der Folge eine Aufteilung auf privat und betrieblich genutzte Gebäudeteile nach dem Ausmaß der bebauten Fläche vorgenommen hat, so kann ihr hiebei nicht entgegengetreten werden, wenn auf Grund des jeweiligen Akteninhaltes eine solche Aufteilung schlüssig erscheint und ihre Bestätigung auch in den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen des Anlagevermögens findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130098.X03Im RIS seit
11.07.2001