RS Vwgh 1991/10/9 89/13/0098

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die Abgabenbehörde bei der Aufteilung des gesamten Veräußerungspreises auf Grund und Boden, auf das Gebäude und auf das (übrige) Betriebsvermögen zunächst von der von den Vertragsparteien vorgenommenen Aufteilung im Kaufvertrag ausgegangen ist und in der Folge eine Aufteilung auf privat und betrieblich genutzte Gebäudeteile nach dem Ausmaß der bebauten Fläche vorgenommen hat, so kann ihr hiebei nicht entgegengetreten werden, wenn auf Grund des jeweiligen Akteninhaltes eine solche Aufteilung schlüssig erscheint und ihre Bestätigung auch in den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen des Anlagevermögens findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130098.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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