RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0047

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §183 Abs4;
EStG 1972 §18 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Widerspricht die Sachverhaltsdarstellung des Abgabepflichtigen dem Ergebnis einer Auskunftserteilung durch eine Auskunftsperson, so hat die AbgBeh dem AbgPfl das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dezidiert zur Kenntnis zu bringen. Ein im Vorhalt des Finanzamtes enthaltener Satz "Nach den Erhebungen des Finanzamtes soll der Nachlaß ... bereits im März 1981 ... übertragen worden sein" bewirkt keine Kenntnisnahme des AbgPfl von einer Beweisaufnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130047.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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