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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/14/0139 2Stammrechtssatz
Die Herrschaft über ein Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer übt aus, wer in der Lage und imstande ist, auf Dauer die tatsächliche Herrschaftsmacht auszuüben und andere von der Verfügungsgewalt und der Nutzung auszuschließen
(Hinweis E 18.12.1989, 88/15/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130098.X04Im RIS seit
11.07.2001