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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §8 Abs1 idF 1975/335;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/14/0062 E 21. September 1982 VwSlg 5707 F/1982; RS 1Stammrechtssatz
Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlußfolgerungen der Behörde als Ausfluß der Beweiswürdigung erweisen (Hinweis E 22.10.1981, 2524/80, 2876/80, 81/14/0125, 0126).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130279.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016