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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs1;Rechtssatz
Irrelevant ist das Vorbringen eines Abgabepflichtigen (Käufers), lediglich am Standort interessiert zu sein, wo hingegen der Zustand der Gebäude und des beweglichen Zubehörs als unbedeutend anzusehen sei; denn unter dem nach § 4 Abs 1 EStG 1972 außer Ansatz bleibenden Wert des Grund und Bodens ist keineswegs eine beliebige, das ist eine diesem Wirtschaftsgut vom AbgPfl oder seinem Vertragspartner willkürlich beigemessene Größe zu verstehen, sondern grundsätzlich ein von der subjektiven Einschätzung des Käufers und des Verkäufers losgelöst und weitestgehend objektiv ermittelter Wert zu verstehen (Hinweis E 14.1.1986, 84/14/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130098.X07Im RIS seit
11.07.2001