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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0163 E 29. März 1989 RS 1Stammrechtssatz
Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen Urheberrechten liegen nur vor, wenn der Urheber Einnahmen dafür erzielt, daß er entweder sein Urheberrecht selbst iSd § 14 - § 18 UrhG verwertet, oder einem Dritten eine solche Verwertung gestattet oder einräumt(Werknutzungsbewilligung Werknutzungsrecht). Dies trifft dann zu, wenn das gesamte Entgelt oder ein bestimmt bezeichneter Teil davon für eine Verwertung iSd UrhG bezahlt wird. Solche Verwertungsrechte sind nur das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Senderecht sowie das Vortragsrecht, Aufführungsrecht und Vorführungsrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130035.X01Im RIS seit
09.10.1991Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009