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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/14/0029 E 21. Dezember 1989 RS 1Stammrechtssatz
Wird ein Kursvortragender nicht nach dem Ausmaß entlohnt, in dem er urheberrechtlich geschützte Leistungen bietet, sondern für eine unterrichtende Tätigkeit, dann liegt keine gesonderte Entlohnung für die Verwertung literarischer Urheberrechte vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130133.X02Im RIS seit
09.10.1991