RS Vwgh 1991/10/9 89/13/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0029 E 21. Dezember 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein Kursvortragender nicht nach dem Ausmaß entlohnt, in dem er urheberrechtlich geschützte Leistungen bietet, sondern für eine unterrichtende Tätigkeit, dann liegt keine gesonderte Entlohnung für die Verwertung literarischer Urheberrechte vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130133.X02

Im RIS seit

09.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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