RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0007

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §48;

Rechtssatz

Bei Begünstigungstatbeständen - zu denen § 48 BAO zu zählen ist - tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (Hinweis E 16.4.1971, 1814/69, VwSlg 4215 F/1971; E 26.1.1989, 88/16/0015). Es ist daher dem AbgPfl in Erfüllung dieser ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht zuzumuten, die tatsächliche ausländische Besteuerung unter Beweis zu stellen

(Hinweis E 12.7.1990, 89/16/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130007.X05

Im RIS seit

09.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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