RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0249

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;

Rechtssatz

Wenn der Bf als Geschäftsführer der abgabepflichtigen GmbH die Beträge an Umsatzsteuer und Abgabe von alkoholischen Getränken nicht entrichtete, diese Abgabenschuldigkeiten vielmehr schlechter behandelte als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden

(Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043; E 22.2.1991, 89/17/0244), liegt darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130249.X02

Im RIS seit

09.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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