RS Vwgh 1991/10/9 89/13/0128

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §47 Abs1;
FamLAG 1967 §41;
VwRallg;

Rechtssatz

Abfertigungsbeträge, die nahen Angehörigen zufließen, können nur insoweit als Entgelt (Entlohnung) für die Dienstleistung angesehen werden, als sie unter gleichen Voraussetzungen auch Fremden gezahlt worden wären (Hinweis E 8.11.1977, 1168/77); trifft diese Voraussetzung nicht zu, so stellt der Bezugsteil kein Entgelt für eine Dienstleistung dar. Daraus folgt, daß eine solche - zusätzlich zu einer ohne Leistung eines angemessenen Entgeltes erfolgten Übergabe des Unternehmens - gewährte Abfertigung nicht als Bezug oder Vorteil aus einem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 angesehen werden kann. Die Erhebung der Einkommensteuer von einer solcherart geleisteten Abfertigung durch Abzug vom Arbeitslohn kommt daher ebensowenig in Betracht wie eine Einbeziehung in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130128.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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