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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;Rechtssatz
Abfertigungsbeträge, die nahen Angehörigen zufließen, können nur insoweit als Entgelt (Entlohnung) für die Dienstleistung angesehen werden, als sie unter gleichen Voraussetzungen auch Fremden gezahlt worden wären (Hinweis E 8.11.1977, 1168/77); trifft diese Voraussetzung nicht zu, so stellt der Bezugsteil kein Entgelt für eine Dienstleistung dar. Daraus folgt, daß eine solche - zusätzlich zu einer ohne Leistung eines angemessenen Entgeltes erfolgten Übergabe des Unternehmens - gewährte Abfertigung nicht als Bezug oder Vorteil aus einem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 angesehen werden kann. Die Erhebung der Einkommensteuer von einer solcherart geleisteten Abfertigung durch Abzug vom Arbeitslohn kommt daher ebensowenig in Betracht wie eine Einbeziehung in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130128.X01Im RIS seit
11.07.2001